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Überregional - Nürnberg

7. Apr 2018 - 11:05 Uhr

ALG-II-Empfänger haben keinen Anspruch auf Wechsel des Sachbearbeiters - Gericht: Arbeitslosengeld-II-Empfänger darf Sachbearbeiter im Jobcenter nicht auswechseln lassen

(D-AH/ag) - Ein Hartz IV-Empfänger kann vom Jobcenter nicht verlangen, dass seine Sachbearbeiterin ausgewechselt wird. Auch dann nicht, wenn er sie für befangen hält, weil sie gegen ihn eingenommen sei. Das entschied das Sozialgericht Mainz (Az. S 10 AS 164/18 ER).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.deutsche-anwaltshotline.de) berichtet, hatte ein Mann geklagt, der sich von seiner Sachbearbeiterin im Jobcenter unfair behandelt fühlte. Sie sei gegen ihn eingenommen und deshalb befangen, argumentierte er und forderte, das Jobcenter solle ihm eine andere Mitarbeiterin zuweisen. Um das durchzusetzen, stellte er einen Eilantrag vor dem Sozialgericht Mainz.

Das Gericht lehnte den Antrag ab. Die Richter begründeten das zum einen mit einem formalen Grund: Die Eilbedürftigkeit sei in diesem Fall nicht gegeben. Aber auch inhaltlich lehnten Sie die Forderung des Hartz IV-Empfängers ab. „Ein einzelner Leistungsempfänger kann nicht mitbestimmen, welcher Sachbearbeiter für ihn zuständig ist“, erklärt Rechtsanwalt Olaf Bartsch (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

So argumentierte auch das Gericht und ergänzte, die Arbeitsverteilung an die Sachbearbeiter sei eine verwaltungsinterne Entscheidung, die ein Leistungsempfänger weder gerichtlich überprüfen lassen noch ablehnen könne.

(Presseinfo: Deutsche Anwaltshotline, 06.04.2017)


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